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IMPRESSUM UND AGB

Pusch-Aqua GmbH

Liquilife Watersystems

Weberstraße 7

73084 Salach


KONTAKT:

Telefon: 07162/7041411


Telefax: 07162/7041499


Email: info@liquilife.de


REGISTEREINTRAG:

Eintragung im Handelsregister.

Registergericht: Göppingen

Registernummer: 733637


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:

DE307592544


Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einerVerbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


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 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Pusch-Aqua GmbH


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Pusch-Aqua GmbH, im Folgenden als „Pusch-Aqua“ bezeichnet. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben für Geschäfte mit Pusch-Aqua keine Gültigkeit. Sie werden nur dann anerkannt, wenn Pusch-Aqua deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.


1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Produkte, die von Nutzern, im Folgenden als „Käufer“, „Besteller“ oder „Sie“ bei Pusch-Aqua erworben werden.


1.2 Ein späterer Widerspruch oder Vorbehalt gegen diese Bedingungen trotz Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller ist unbeachtlich.


1.3 Diese AGB sind auf der Website www.liquilife.de im Bereich „Impressum und AGB“ jederzeit abrufbar. Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung.


2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote sind stets freibleibend. Sie gelten bis sieben Tage nach dem Angebotstag, wenn es nicht anders vermerkt ist.


2.2 Ein verbindlicher Vertrag kommt entweder durch Unterschrift und Rücksendung des unterschriebenen Vertrages durch den Kunden, mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Pusch-Aqua oder durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Leistung zustande. Liefermöglichkeit und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden. Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform. Die Abweichung von der Schriftform kann nur schriftlich vereinbart werden. Die Liefer- und Servicemitarbeiter der Pusch-Aqua sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für Pusch-Aqua abzugeben.


2.3 Im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung werden stets telefonische Bestellungen und Aufträge als verbindlich betrachtet. Der Geschäftskunde verzichtet insofern auf den Zugang einer Annahmeerklärung. Die Bestätigung des Vertragsabschlusses erfolgt durch Lieferung der bestellten Ware oder Erbringung der Leistung.


3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Kalkulationen, Zeichnungen oder ähnlichem, behält sich Pusch-Aqua Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung durch Pusch-Aqua an Dritten übermittelt werden. Auf Anforderung sind derartige Unterlagen unverzüglich an Pusch-Aqua zurückzusenden.


4. Preise

Die Preise der Pusch-Aqua werden in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe fakturiert. Sofern keine ausdrückliche Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preiserhöhungen wegen veränderter Lohn-, Material- oder Vertriebskosten für Lieferungen, die bis zu sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


5. Lieferzeit

5.1 Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie bei jeder Bestellung schriftlich bestätigt werden. Wenn eine Frist in Tagen bemessen ist, sind damit Arbeitstage gemeint. Der Beginn der von Pusch-Aqua angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.


5.2 Die Frist gilt als eingehalten:

– bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

– bei der Lieferung mit Aufstellung, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.


5.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Pusch-Aqua berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeoder Schuldnerverzug geraten ist.


5.4 Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Lager. Sollten nicht alle Teile einer Bestellung sofort geliefert werden können, ist Pusch-Aqua berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen durchzuführen. Umsände, welche Pusch-Aqua die rechtzeitige Lieferung verkaufter oder bestellter Ware ganz oder teilweise unmöglich machen oder übermäßig erschweren (z.B. Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, auch wenn diese im Bereich Dritter auftreten, Lieferverzug Dritter) entbinden diese für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferfrist und einer sonst möglichen Verzugsentschädigung. Pusch-Aqua ist dann zur späteren Lieferung berechtigt.


5.5 Bei einer von Pusch-Aqua schuldhaft zu vertretenden Unmöglichkeit ihrer Leistung oder ihres Lieferverzuges ist der Besteller nach schriftlicher Einräumung einer angemessenen Nachfrist, in der Regel von zwei Wochen, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen. Rücktritt und Kündigung sind schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief zu erklären.


5.6 Im Falle eines von Pusch-Aqua nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges ist die Haftung, insbesondere für indirekte oder Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, ausgeschlossen, soweit sie nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.


6. Aufstellung

6.1 Einweisungen gehören nur dann zum Lieferumfang, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.


6.2 Zur Durchführung verpflichtet sich der Besteller, auf seine Kosten Folgendes bereitzustellen:

– Erforderliche Anschlüsse, Heizung und allgemeine Beleuchtung.

– Schutzkleidung und Schutzvorschriften, die infolge der Eigenart der Montagestelle erforderlich und für Pusch-Aqua nicht branchenüblich sind.


6.3 Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände, die Pusch-Aqua nicht zu vertreten hat, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Arbeits-, Warte-, Reiseund Vorbereitungszeiten des Personals der Pusch-Aqua zu tragen.


6.4 Sind für die Aufstellung des Gerätes Veränderungen am Inventar oder an den Geschäftsräumen notwendig, so werden diese nach vorheriger Absprache mit dem Besteller durch Pusch-Aqua durchgeführt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Rückbauverpflichtung der Pusch- Aqua besteht, d.h. bei Vertragsende hat der Besteller keinen Anspruch darauf, dass Pusch-Aqua den Ursprungszustand wieder herstellt.


7. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den Besteller über:

– bei Leistung ohne Aufstellung, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Bestellers nicht, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.

– bei Lieferung mit Aufstellung am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb des Bestellers. Sofern die Versandart nicht vorgegeben wird, steht diese im Ermessen der Pusch-Aqua. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.


8. Zahlungsbedingungen


8.1 Die Kaufpreise sind nach Rechnungsstellung sofort fällig. Die Rechnungen der Pusch-Aqua sind ohne Abzüge, z.B. Skonti, zahlbar, sofern Pusch-Aqua nicht ausdrücklich Zahlungsziele einräumt.


8.2 Mit dem Tage der Fälligkeit kommt der Besteller in Verzug, ohne dass es dazu einer Mahnung bedarf. Sofern der Zugang der Rechnung streitig ist, wird die Zahlung insoweit 14 Tage nach Lieferung fällig, so dass der Besteller am 15. Tage nach Lieferung in Verzug gerät.


8.3 Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Verzugszinsen in H he von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB vereinbart, sofern nicht der Besteller einen niedrigeren Zinsschaden nachweist.


8.4 Die Zahlung hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Subunternehmer sind weder zum Zahlungsempfang noch zur Ausstellung von Quittungen über geleistete Zahlungen für Pusch-Aqua berechtigt.


8.5 Wird nach Vertragsabschluss Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bzw. werden Pusch-Aqua derartige Umstände unverschuldet erst nach Vertragsabschluss bekannt, hat Pusch-Aqua ein Leistungsverweigerungsrecht, solange nicht all ihre Forderungen aus dem selben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) erfüllt worden sind und Pusch-Aqua hinsichtlich der sonstigen noch offenen Forderungen angemessene Sicherheit bestellt worden ist. Falls diesem Verlangen nicht binnen Wochenfrist entsprochen wird, ist Pusch-Aqua ohne das Setzen einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, bestehen so lange begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit, wie er nicht dargelegt und bewiesen hat, dass der Verzug auf anderen Gründen beruht.


8.6 Pusch-Aqua ist im Falle von Erhöhungen der Bezugspreise und/oder Betriebskosten zur Preisanpassung berechtigt. Die jeweilige Preisanpassung wird einen Monat nach Zugang der neuen Preisliste beim Besteller verbindlich. Liegt die Preisanpassung um mehr als 5% über dem ursprünglich vereinbarten Preis, so ist der Besteller berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu kündigen. Eine Preisanpassung darf erstmals vorgenommen werden, wenn seit Vertragsabschluss 6 Monate vergangen sind.


9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Pusch-Aqua behält sich das Eigentum an allen Lieferungen an den Besteller bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung ihm gegenüber bestehender Forderungen vor. Pusch-Aqua ist berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.


10.2 Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Besteller verpflichtet, derartige Lieferungen pfleglich zu behandeln.


10.3 Pfändungen und Eingriffe Dritter sind Pusch-Aqua unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


10.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe aller offenen Forderungen an die Pusch-Aqua ab. Die Berechtigung der Pusch-Aqua, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Pusch-Aqua verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Pusch-Aqua kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.


10.5 Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter das Eigentumsrecht der Pusch-Aqua bestehen, so erwirbt Pusch-Aqua Miteigentum im Verhältnis des objektiven Rechnungswertes der Ware. Erlischt das Eigentum der Pusch-Aqua durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, so überträgt der Besteller der Pusch-Aqua bereits die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwaltschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von Pusch-Aqua gelieferten Ware und verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für Pusch-Aqua.


11. Widerrufsrecht für Verbraucher

11.1 Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB haben ein gesetzliches Widerrufsrecht. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


Widerrufsbelehrung ###


Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.


Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Pusch-Aqua GmbH, Weberstraße 7, 73084 Salach, Telefon 07162 / 70 414 11, E-Mail: info@liquilife.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.


Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zu übergeben. Wir holen die Ware ab.


Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.


Ende der Widerrufsbelehrung ###


11.2 Im Falle der Rücksendung von Ware wird der Kunde gebeten, diese m glichst mit Originalverpackung mit sämtlichem Zubehör und mit allen Verpackungsbestandteilen an Pusch-Aqua zurückzusenden. Sollte der Kunde nicht mehr im Besitz der Originalverpackung sein, so sollte er die Ware in einer geeigneten Verpackung, durch welche die Ware ausreichend vor Transportschäden geschützt wird, zurückschicken. Die Beachtung dieser Bestimmung ist jedoch keine Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts.


12. Gewährleistung

12.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sachmängel an der Ware, Unvollständigkeit und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind spätestens sieben Tage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.


12.2 Die Gewährleistungsansprüche für Sachmängel an Neuwaren verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung. Beim Verkauf gebrauchter Güter sind Gewährleistungen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile und Nachbesserungen beträgt 6 Monate. Vor etwaiger Rücksendung gelieferter Waren ist die Zustimmung der Pusch-Aqua einzuholen.


12.3 Sollte trotz aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits bei Gefahrübergang vorlag, wird Pusch-Aqua die Ware bei ordnungsgemäßer Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Pusch-Aqua stets Gelegenheit der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Ist Pusch-Aqua dazu nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens zwei Mal fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ist Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Besteller kein Minderungsrecht zu. Eine Mängelbehebung durch den Besteller oder durch Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Pusch-Aqua, andernfalls erlöschen jegliche Mängelansprüche.


12.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten normalen Beschaffenheit und Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung oder unsachgemäßer Instandsetzung oder Änderung, auch durch Dritte. Pusch-Aqua übernimmt keine Garantie für den hygienischen Zustand der Geräte.


12.5 Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Garantie für die Beschaffenheit der Sache gilt § 444 BGB. Danach kann Pusch-Aqua sich für diese Fälle nicht auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung berufen.


12.6 Jegliche über diese Gewährleistung hinausgehende Haftung, insbesondere für direkte oder indirekte Folgeschäden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


13. Haftungsbeschränkungen

13.1 Die vertragliche und gesetzliche Haftung der Pusch-Aqua ist au er in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf Fälle beschränkt, in denen die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.


13.2 Für Sachschäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen, soweit nicht eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des § 307 Abs. 2 Satz 2 BGB verletzt worden ist.


13.3 Die Haftung der Pusch-Aqua ist jedoch auf den Ersatz des Schadens begrenzt, der typischerweise bei Geschäften, die Gegenstand dieses Auftrags sind, entsteht. Sie umfasst nicht den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögenssch den des Bestellers.


13.4 Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.


14. Besondere Bedingungen für Mietverträge


14.1 Vertragsgegenstand ist die Vermietung eines Wasserspenders, bestehend aus den im Vertrag genannten Geräten sowie Zubehör.


14.2 Bei einer Vermietung bleibt der Mietgegenstand Eigentum von Pusch-Aqua.


14.3 Die Gebrauchsüberlassung erfolgt für den Aufstellungsort. Falls der Mieter den Wasserspender an einem anderen Ort einsetzen will, so hat er die vorherige schriftliche Zustimmung der Pusch-Aqua einzuholen. Die Pusch-Aqua wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen.


14.4 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Pusch-Aqua ist der Mieter nicht berechtigt, den Gebrauch des Vertragsgegenstandes Dritten zu überlassen.   540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.


14.5 Der Mietvertrag wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Betriebsbereitschaft des Vertragsgegenstandes. Der Mieter kann den Mietvertrag jeweils zum Monatsende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Bei der Deinstallation des angemieteten Vertragsgegenstandes wird eine Rückbaupauschale in Höhe von 250,00€ zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. berechnet. Der Pusch-Aqua Service baut die Anlage und eventuell geliefertes Zubehör wieder aus. Die Pusch-Aqua kommt nicht für Kosten oder Sch den, welche im Rahmen der Arbeitsplattenbohrungen oder Leitungsführung entstanden sind, auf. Bei Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf von 12 Monaten Mietdauer wird zusätzlich zur Rückbaupauschale eine Handlingsgebühr in Höhe von 495,00€ zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. fällig.


14.6 Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gilt die Vertragslaufzeit gem. Absatz 1 auch für das Zubehör.


14.7 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.


14.8 Die Pusch-Aqua liefert und installiert die gemieteten Wasserspender gemäß den im Mietvertrag vereinbarten Inhalten.


14.9 Rechtzeitig vor dem vereinbarten Liefertermin schafft der Mieter die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, welche die Pusch-Aqua in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Die Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen wird die Pusch-Aqua dem Mieter vor Vertragsabschluss schriftlich mitteilen. Änderungen oder Ergänzungen wird die Pusch-Aqua dem Mieter rechtzeitig schriftlich mitteilen. Der Mieter hat insbesondere am Standort des Vertragsgegenstandes die klimatischen Bedingungen zu schaffen, die den Anforderungen für Sozial-, Arbeits- und Verkaufsräume entsprechen.


14.10 Die Pusch-Aqua nimmt unverzüglich nach Lieferung die Aufstellung vor und versetzt den Vertragsgegenstand in Betriebsbereitschaft. Kann die Betriebsbereitschaft aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich nach Lieferung herbeigeführt werden, so gilt der 5. Tag nach Lieferung des Vertragsgegenstandes als Tag der Betriebsbereitschaft. Ausgenommen sind Gründe, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.


14.11 Durch Zahlung des in den folgenden Absätzen und im Mietvertrag bestimmten Mietzinses sind alle vertraglichen Leistungen der Pusch-Aqua abgegolten, soweit nicht im Einzelnen ausdrücklich eine andere Regelung erfolgt.


14.12 Zu dem im Mietvertrag genannten Mietzins ist zusätzlich die jeweils gültige MwSt. zu bezahlen.


14.13 Der monatliche Mietzins wird jeweils bis zum fünften Arbeitstag eines Folgemonats mittels Lastschrift in Rechnung gestellt und von einem vom Mieter genannten Konto abgebucht. Der Mieter erteilt der Pusch-Aqua durch die Unterzeichnung des Mietvertrages eine Abbuchungsermächtigung.


14.14 Die Pflicht zur Entrichtung des Mietzinses beginnt am ersten Tag nach dem Tag der Betriebsbereitschaft. Beginnt oder endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses im Laufe eines Kalendermonats, so erfolgt eine anteilige Berechnung, wobei pauschal ein Monat mit 30 Tagen zugrunde gelegt wird.


14.15 Nicht vom Mietzins umfasste Leistungen der Pusch-Aqua sind vom Mieter innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen. Auch hierbei ist der Vermieter berechtigt, von der erteilten Abbuchungsermächtigung Gebrauch zu machen.


14.16 Der Mieter ist zur pfleglichen Behandlung des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Er wird die von der Pusch-Aqua zur Verfügung gestellte Anwendungs- und Bedienungsanleitung beachten und diese Verpflichtung den Bedienern des Vertragsgegenstandes auferlegen. Für vom Mieter zu vertretenden Sch den am Vertragsgegenstand haftet dieser in voller Höhe. Der Mieter verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand gegen alle Risiken, die in seinem Machtbereich liegen (z.B. Brand, Diebstahl usw.) zu versichern. Er tritt eventuelle Ansprüche an den Versicherer bereits jetzt an den Vermieter ab, der diese Abtretung annimmt.


14.17 Der Mieter ist verpflichtet den Anweisungen über Wartung und Pflege der Mietobjekte gemäß der von Pusch-Aqua ausgehändigten Betriebsanweisung nachzukommen. Reparatur und Wartung sind ausschließlich durch Fachpersonal der Pusch-Aqua oder von ihr beauftragtem Fachpersonal durchzuführen.


14.18 Ohne schriftliche Zustimmung ist es dem Besteller untersagt, Veränderungen am Ger t vorzunehmen, Objekte weiterzuvermieten oder zu veräußern oder den Aufstellungsort zu verändern. Wenn der Mieter eigenhändig eine Umstellung des Gerätes veranlasst oder sonstige Veränderungen vornimmt, haftet er vollumfänglich selbst für dadurch am Gerät selbst entstehende sowie jedwede Folgeschäden.


14.19 Der Mieter wird den Vertragsgegenstand von Belastungen jeglicher Art freihalten und dem Vermieter den etwaigen Zugriff Dritter unverzüglich schriftlich und unter Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzeigen.


14.20 Der Mieter trägt die Kosten für alle Ma nahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter erforderlich sind, es sei denn, es handelt sich um einen der Sphäre des Vermieters zuzurechnenden Zugriff eines Dritten.


14.21 Die Pusch-Aqua gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mangelfrei ist.


14.22 Ist der überlassene Vertragsgegenstand mit Mängeln behaftet, die seinen vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so hat der Mieter, sofern er seiner Pflicht zur Anzeige nachgekommen ist, das Recht, die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Die Pusch-Aqua kann statt der Mängelbeseitigung ein Ersatzger t liefern. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung kann der Mieter seine gesetzlichen Rechte wahrnehmen.


14.23 Die Pusch-Aqua führt während der Vertragslaufzeit die notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch, um die Betriebsbereitschaft des Vertragsgegenstandes aufrechtzuerhalten. Dies geschieht in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie anlässlich auftretender technischer Störungen. Letztere hat der Mieter der Pusch-Aqua unverzüglich in allen ihm erkennbaren Einzelheiten zu melden.


14.24 Die Wartung umfasst folgende Punkte:

– Sichtprüfung der Anlage

– Überprüfung auf Dichtheit

– Tausch der Filterpatronen

– Überprüfung der Funktionsfähigkeit Sollten zusätzliche Wartungen notwendig sein, so werden diese dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.


14.25 Die Pusch-Aqua erfüllt seine Gewährleistungs- und Wartungspflichten während der üblichen Arbeitszeit (Montag bis Freitag, zwischen 8 – 17 Uhr); insoweit sind alle anfallenden Sach- und Personalkosten durch den vertraglich vereinbarten Mietzins abgegolten. Sollen die Gewährleistungs- und Wartungsleistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit des Vermieters erbracht werden, so ist eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum Ausgleich der anfallenden Mehrkosten erforderlich. Der Mieter übernimmt den Aufwand der Pusch-Aqua für Diagnose und Wartungsarbeiten, die aus vom Mieter zu vertretenden Gründen erforderlich werden (u. a. unsachgemäße Bedienung, Verwendung nicht geeigneter sonstiger Programme oder Zusatzeinrichtungen, vom Mieter vorgenommene Änderungen oder An- und Umbauten). Den Mitarbeitern und Beauftragten des Vermieters wird zur Erfüllung der Gewährleistungs- und Wartungspflichten freier Zugang zum Vertragsgegenstand gewährt; der Vermieter kann Wartungsgeräte und Ersatzteile beim Mieter lagern, soweit dies zur Erfüllung seiner Pflichten notwendig ist.


14.26 Die Gewährleistungs- und Wartungspflichten des Vermieters erlöschen, soweit der Mieter ohne Zustimmung der Pusch-Aqua am Vertragsgegenstand Änderungen vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, die gegenständlichen Mängel sind nachweislich weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden und die Wartung wird nicht erschwert. Die Gewährleistung erlischt insbesondere bei Verletzung oder Zerstörung des Gewährleistungssiegels.


14.27 Die Pusch-Aqua wird fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile in angemessener Zeit reparieren oder austauschen.


14.28 Die Verpflichtung des Mieters zur Fortzahlung der vereinbarten Miete wird durch einen von Pusch-Aqua unverschuldeten, nur vorübergehenden Ausfall des Gerätes oder Lieferengpass hinsichtlich des Zubehörs nicht berührt. Vorübergehend ist ein Ausfall oder Lieferengpass, wenn er die Dauer von 14 Tagen nicht überschreitet.


14.28 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet der Vermieter unbeschränkt.


14.29 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Wenn der Vermieter eine wesentliche Pflicht durch leichte Fahrlässigkeit verletzt, haftet er für die darauf zurückzuführenden Sach- und Vermögensschäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss vernünftigerweise zu rechnen war, bis zu einem Höchstbetrag von 2.500€.


14.30 Die Haftung des Vermieters für alle übrigen Sch den ist ausgeschlossen.


14.31 Mit dem Ende der Vertragslaufzeit gibt der Mieter den Vertragsgegenstand mit sämtlichem Zubehör gereinigt und in vertragsgemäßem Zustand an die Pusch-Aqua zurück.


14.32 Den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport des Vertragsgegenstandes übernimmt die Pusch-Aqua.


14.33 Der Besteller ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgabe an Pusch-Aqua bereitzustellen. Wird der vereinbarte Termin von dem Besteller nicht eingehalten, so werden zusätzlich anfallende Miet- und Anfahrtskosten in Rechnung gestellt.


14.34 Endet das Mietverhältnis vorzeitig infolge einer schuldhaften Vertragsverletzung des Mieters, wird der gesamte, für die vereinbarte Vertragszeit noch ausstehende Mietzins fällig und kann von Pusch-Aqua geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist in diesem Fall vom Mieter eine Mehraufwandsentschädigung i. H. v. 150,00€ an Pusch-Aqua zu entrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich Pusch-Aqua vor. Der Besteller ist jedoch berechtigt, Pusch-Aqua nachzuweisen, dass Pusch-Aqua als Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


14.35 Das Weitere ist im Mietvertrag geregelt.


15. Teststellungen

Pusch-Aqua bietet interessierten Geschäftskunden die Möglichkeit, ihre Geräte vor Ort für einen vereinbarten Zeitraum zu testen. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen die Geräte, die im Eigentum der Pusch-Aqua verbleiben, herausgegeben werden. Der Besteller ist verpflichtet, im Fall ihn betreffender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einer Unternehmensinsolvenz in der Testphase Pusch-Aqua umgehend zu informieren und vollstreckende Gläubiger über die Eigentumsverhältnisse zu informieren.


16. Entsorgung

Pusch-Aqua verpflichtet sich, die Geräte innerhalb Deutschlands beim Käufer abzuholen und für die ordnungsgemäße Entsorgung der Wasserspender Sorge zu tragen. Damit Pusch-Aqua dieser Verpflichtung nachkommen kann, verpflichtet sich der Käufer, für den Fall, dass er das erworbene Gerät weiterveräußert oder aus anderen Gründen an Dritte abgibt, Pusch-Aqua über den Standortwechsel in Kenntnis zu setzen. Eine Entsorgung des Wasserspenders durch den Käufer ist nicht zulässig.


17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstige Regelungen

17.1. Pusch-Aqua beachtet alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Auf die separate Datenschutz-Information wird verwiesen.


17.2 Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertrag, auch für Gewährleistungsansprüche, ist Göppingen.


17.3 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).


17.4 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand Salach. Pusch-Aqua ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.


17.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus sonstigen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien bemühen sich in diesem Fall, eine rechtmäßige Regelung zu vereinbaren, welche dem Regelungsgehalt der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.


Stand: Dezember 2021

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